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Die Kanzlei Rechtsanwälte Köhl & Kollegen in Saarbrücken steht für kompetente Beratung, erfolgreiche Strategien und optimale Verteidigung.

Der Gründer der Kanzlei, Rechtsanwalt Wolfgang Köhl, absolvierte sein Studium in Saarbrücken und erwarb praktische Erfahrungen in einer größeren Wirtschaftskanzlei. Nach Zulassung zur Anwaltschaft gründete er seine Kanzlei 1985 als Einzelkanzlei. Die Kanzlei, welche sich rasch einen überregionalen Ruf auf dem Gebiet des Strafrechts erarbeitete, erweiterte sich kontinuierlich. Heute können unsere Mandanten in nahezu allen Rechtsgebieten auf kompetente Ansprechpartner in unserer Kanzlei zurückgreifen.

Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich in ganz Deutschland.

Bei Mandaten mit Auslandsbezug können wir mit unserem etabliertem Netzwerk JurisConsult Ihre Interessen schnell und gründlich europaweit durchsetzen.

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Aktuelles

Wegweisendes Urteil zum Schadensersatz bei bergbaubedingten Schäden

Hauseigentümer, deren Hausgrundstück durch Grubenbeben Schaden genommen hat dürfen nunmehr auf eine angemessene Entschädigung hoffen. Am 25.11.2011 hat das Landgericht Saarbrücken den Bergbaukonzern RAG zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von ca. 1200 ? an einen Kläger aus dem saarländischen Lebach verurteilt. Die Richter gelangten zu der Einschätzung, dass die Erschütterungen, die durch bergwerkliche Aktivitäten hervorgerufen werden, dem Kläger nicht zuzumuten waren.

Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Prozesse haben, denen ein ähnlicher Sachverhalten zugrunde liegt. Tausenden Betroffene im Saarland und in Nordrhein-Westfalen kann es durch das Urteil erleichtert werden, ihrerseits Ausgleichzahlungen für erlittene Schäden an Haus und Grund zu verlangen.

Maßgeblich an dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist, dass sich der Kläger nicht auf das Bergbaurecht, sondern auf das Nachbarschaftsrecht berufen hatte. In der Vorinstanz war das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass das Nachbarrecht ? insbesondere § 906 Abs.2 Satz 2 BGB ? wegen des Vorrangs der bergrechtlichen Vorschriften der §§ 114 ff. BBergG nicht anwendbar sei. Daneben hatte das Gericht festgestellt, dass selbst im Falle einer direkten oder analogen Anwendbarkeit des § 906 Abs.2 Satz 2 BGB eine Entschädigungsanspruch auf diese Norm nicht gestützt werden könne. Begründet wurde dies damit, dass Einwirkungen, die durch untertägigen Bergbau verursacht werden, nicht von einem ?anderen Grundstück? im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB ausgehen. Allerdings hatte das Gericht angemerkt, dass die zentrale Rechtsfrage, ob § 906 Abs.2 Satz 2 BGB neben den §§ 114 ff. BBergG anwendbar ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist, wodurch der Gang zum Bundesgerichtshof geebnet wurde. Der Bundesgerichtshof hat im anschließenden Revisionsverfahren entschieden, dass Zweck und Systematik der Vorschrift des § 8 Abs.2 BBergG zu einer erweiterten Auslegung dieser Vorschrift führen, sodass auch § 906 BGB davon umfasst wird. Dieser Beurteilung wurden insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem jede staatliche Regelungsmaßnahme unterliegt und das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bergbauberechtigten und betroffenem Grundstückseigentümer zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. Dabei gab es dem Landgericht Saarbrücken drei grundsätzlich zu klärende Fragen mit auf den Weg: 1.Zunächst ist festzustellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des grundsätzlich möglichen Anspruchs aus § 906 Abs.2 Satz 2 BGB gegeben sind. 2.Ein nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeter Ausgleich ist nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen. 3.Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen. Diese Fragestellungen hat das Landgericht Saarbrücken nunmehr positiv beschieden und dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zuerkannt. Welche Auswirkungen dies auf potentielle Ausgleichsansprüche anderer Betroffener haben wird, lässt sich zwar nicht sagen, da jeder Einzelfall individuell zu bewerten ist. Jedenfalls aber wurde nunmehr die Anwendbarkeit einer weiteren Anspruchsgrundlage festgestellt und die Betroffenen auf diese Weise in ihren Rechtspositionen als Grundstücks- und Hauseigentümer gestärkt.

Familienrecht

Rechtsprechung des BGH zu: - Nachehelicher Ehegattenunterhalt + Kinderbetreuung -

Der BGH hat in zwei weiteren Entscheidungen seine Rechtsprechung nach der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 zur Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils fortgesetzt und insbesondere dahingehend konkretisiert, dass auch einem modifizierten Altersphasenmodell eine klare Absage erteilt wird.

Viele Oberlandesgerichte haben trotz der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 quasi durch die "Hintertür" das Altersphasenmodell angewandt. Der BGH entschied bereits im Jahre 2009, dass dies dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht entspreche und nicht haltbar sei. Beispielsweise hatten das OLG Düsseldorf, das OLG Frankfurt/Main, das OLG Schleswig und das Kammergericht Berlin die Verpflichtung des die Kinder betreuenden Elternteiles, einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, vom Alter des Kindes abhängig gemacht: Es bestand bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres überhaupt keine Erwerbsverpflichtung, ab der 3. Grundschulklasse die Verpflichtung einer Halbtagstätigkeit, ab dem 15. oder 16. Lebensjahr musste der betreuende Elternteil einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen.

Nunmehr ist es so, dass der Gesetzgeber mit seiner seit 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechtsreform vor Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes keine Erwerbsverpflichtung sieht; danach besteht allerdings grundsätzlich eine solche. Das Gesetz sieht allerdings insoweit eine Einschränkung im Hinblick auf so genannte kindbezogene und elternbezogene Gründe vor, die auch nach dem neuen Unterhaltsrecht einen gestuften Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit ermöglichen. Diese setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe darlegt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegen stehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergabe im Einzelfall orientieren. Dieser ist allerdings die Ausnahme von der Regel der Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme, nachdem das Kind 3 Jahre alt geworden ist.

Diese Rechtsprechung scheint gerade für den das/die Kind/Kinder allein erziehenden Elternteil als sehr hart. Der Gesetzgeber hat aber die Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen mit der Reform des Unterhaltsrechts ausdrücklich favorisiert und damit gleichzeitig die Erwerbspflicht verschärft. Diese Einrichtungen können zwar bei Hausaufgaben helfen, allerdings nicht die Fahrten der Mutter zu Freunden, das Zimmeraufräumen, Sonderwünsche beim Essen erfüllen und Wäsche waschen und bügeln ersetzen.

Wie man dennoch als erziehende Mutter/erziehender Vater nach der Scheidung die erforderliche Zeit für sein Kind erhalten kann und dies auch gegebenenfalls vor Gericht durchsetzt, bin ich gerne bereit, Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch zu erläutern.

Rechtsanwalt Thönes Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim DAV

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